Corona-Infos: 2G-Regel für alle über 12 Jahren

Stand 12.12.2021

  • 2G: Die Kinder beim Eltern Kind Turnen sind von einer Person zu begleiten, die die 2G-Regeln erfüllt (genauere Infos siehe unten). Pro Kind 1 Begleitperson!
  • Für Schwangere gilt die 3G Regel: PCR Test gilt 72 Stunden
  • Kinder unter 12 Jahren müssen keinen Nachweis bringen
  • Der 2G Nachweis ist den Trainerinnen unaufgefordert vorzuzeigen
  • Turnzwerge und Geräteturnen findet ohne Eltern statt. Daher auch KEIN 2G Nachweis. Die Eltern der Turnzwerge und Geräteturn Kinder müssen daher die Schule während des Turnens verlassen. Der Aufenthalt in der Garderobe ist untersagt (max. für die Zeit des Umziehens, lt. Verordnung weniger als 15 Minuten)
  • Die Schulen sind ausschließlich mit FFP2-Maske zu betreten. Nur im Turnsaal ist keine Maske zu tragen. In der Garderobe gilt VOR und NACH dem Turnen Maskenpflicht
  • Bitte so gut als möglich umgezogen kommen, um die Aufenthaltsdauer in der Garderobe so kurz wie möglich zu halten.
  • umgezogen kommen, um die Aufenthaltsdauer in der Garderobe so kurz wie möglich zu halten.

Als 2G-Nachweis gilt:

  1. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
  2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      • (a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
      • (b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
      • (c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
      • (d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Punkte a oder c mindestens 120 Tage oder des Punktes b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen

    3. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde

Vielen Dank für euer Verständnis!

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